Sieben Deutsche, ein Verein. Es gibt kaum Menschen in Deutschland, die nicht mindestens in einem Verein Mitglied sind. Manchen ist die eine oder andere Mitgliedschaft vielleicht erst aufgefallen, als sie während der Pandemie plötzlich Einladungen zu einer „außergewöhnlichen“ digitalen Vereinsversammlung erhielten. Damit das zukünftig nicht mehr Ausnahme bleiben muss, hat der Rechtsausschuss des Bundestags nun beschlossen, dass Vereine künftig hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen.
Mitglieder können demnach ihre Rechte sowohl in Präsenz als auch virtuell ausüben. Auch rein virtuelle Versammlungen können durch Beschluss der Mitglieder einberufen werden. Der Gesetzentwurf zur Ergänzung des Paragrafen 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurde vom Bundesrat eingebracht und durch die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP geändert.
Teilnahme an Vereinsversammlung nicht nur per Videokonferenz
Die geänderte Fassung des Gesetzentwurfs sieht vor, dass die Teilnahme an den Versammlungen auf verschiedenen Wegen der elektronischen Kommunikation möglich sein soll und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Es ist laut Begründung auch möglich, an Abstimmungen per Chat, Telefonkonferenz oder E-Mail teilzunehmen. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf den Vereinsvorstand, sondern gilt für alle möglichen Einberufungsorgane. Vereine können in ihren Satzungen von den neuen Regelungen abweichen und hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.
Hilfe bei der digitalen Umsetzung der Vereinssitzung
Bei Bonn.digital durften wir während der Pandemie viele Vereinsversammlungen digital veranstalten. Wir stehen Vereinen gerne mit Rat und Tat zur Seite und unterstützen sie bei der Umsetzung einer erfolgreichen digitalen oder hybriden Vereinssitzung. Wir haben umfassende Erfahrungen im Bereich der virtuellen Zusammenarbeit und können den Vereinen bei der Wahl der richtigen Technologie und bei der Durchführung von digitalen Abstimmungen helfen.
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